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BGH: Rechtswidrige Promi-Fotos begründen nicht automatisch eine Geldentschädigung

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 14.08.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 14.08.2026

Eine rechtswidrige Veröffentlichung von Promi-Fotos verletzt zwar das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person, sie führt aber nicht ohne Weiteres zu einer Geldentschädigung. Das hat der Bundesgerichtshof in einer ganzen Serie von Verfahren bestätigt, in denen die deutsche Sängerin Helene Fischer gegen einen Fernsehsender und mehrere Zeitschriftenverlage vorging. 

Hintergrund war eine Reihe von Bildberichten aus dem Jahr 2022. Ein Sender und verschiedene Magazine hatten die Klägerin bei einem Stadtbummel mit ihrer wenige Monate alten Tochter und ihrer Mutter durch die Münchner Innenstadt gezeigt, außerdem Aufnahmen von einem See und einem Motorboot. Die Fotos entstanden heimlich, teils aus größerer Entfernung mit Teleobjektiv. Das Gesicht des Kindes war nie zu erkennen. Auf die anwaltlichen Abmahnungen gaben die Beklagten jeweils strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Die Klägerin verlangte darüber hinaus eine Geldentschädigung, je nach Verfahren mindestens 20.000 bis 50.000 Euro.

Den Auftakt machte das Verfahren gegen den Sender RTL (Az. VI ZR 93/25). Auch dort bejahte der BGH die Rechtsverletzung, versagte aber die geforderten mindestens 25.000 Euro. Am 21. Juli 2026 folgten außerdem die Urteile in den Parallelverfahren gegen die Zeitschriftenverlage, die dieselbe Linie fortführen. In einem der Verfahren ging es sogar um eine ganze Serie von sechs Artikeln in fünf Magazinen desselben Verlags, für die die Klägerin mindestens 50.000 Euro verlangte (Az. VI ZR 400/24).

Der BGH bestätigte zunächst, dass die Bildberichterstattung unzulässig war. Die Fotos waren keine Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne der §§ 22, 23 KUG, weil das geringe Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Recht am eigenen Bild der Klägerin zurücktrat. Das Gewicht ihres Persönlichkeitsschutzes war zusätzlich durch den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1, 2 GG) verstärkt, weil die Bilder die elterliche Zuwendung zum Kind zeigten. Die Abwägung fiel damit klar zugunsten der Sängerin aus.


Wann eine Geldentschädigung fällig wird

Für eine Geldentschädigung reichte das dem Senat aber nicht. Eine solche setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus, der nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Daran fehlte es hier: Die Fotos wirkten nicht herabsetzend, sondern zeigten die Klägerin in unverfänglichen Alltagssituationen und bei wohlmeinender Berichterstattung. Auch die heimliche Aufnahme mit Teleobjektiv begründete kein solches Gewicht. Entscheidend war zudem, dass die Verlage sofort strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hatten. Diese sorgen für Genugtuung und durch die vereinbarte Vertragsstrafe für Prävention, sodass es einer Geldentschädigung nicht mehr bedurfte (Az. VI ZR 93/25, VI ZR 398/24 und VI ZR 401/24).

Wichtig ist die Klarstellung zur wiederholten Berichterstattung: Mehrere für sich genommen weniger schwere Eingriffe können sich zwar zu einer schweren Verletzung summieren, die eine Geldentschädigung rechtfertigt. Voraussetzung ist aber eine hartnäckige und gleichartige Wiederholung, bei der der Verlag weiterveröffentlicht, obwohl ihm die Rechtswidrigkeit durch eine vorausgegangene Unterlassungsverpflichtung bereits bekannt war. Gleichartig sind zwei Beiträge dabei nicht schon deshalb, weil sie dieselbe Person oder ein ähnliches Foto zeigen. Es kommt auf den Gesamtzusammenhang von Bild und Text an.

An dieser Hartnäckigkeit fehlte es im Serienfall: Alle sechs Artikel waren erschienen, bevor dem Verlag die erste einstweilige Verfügung zugestellt wurde. Der Verlag hatte also nicht trotz eines Verbots weitergemacht. Die Revision der Klägerin blieb deshalb ohne Erfolg (Az. VI ZR 400/24). In einem weiteren Verfahren hob der BGH die vom Berufungsgericht zugesprochenen 10.000 Euro auf und verwies die Sache zurück, weil zur nötigen Hartnäckigkeit weitere Feststellungen fehlten (Az. VI ZR 267/25).

Für Betroffene bedeutet das: Wer gegen eine unerlaubte Bildveröffentlichung vorgeht, sollte Unterlassung und Geldentschädigung getrennt betrachten. Eine Entschädigung gibt es nur bei einem besonders schweren Eingriff oder bei hartnäckiger Wiederholung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit. Ähnlich streng hatte der BGH die Grenzen zwischen Berichterstattungsinteresse und Persönlichkeitsschutz zuletzt auch in einem anderen Fall der Sängerin gezogen, über den wir bereits berichtet haben.

(Bild: mandritoiu – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

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