Image

BGH: Netflix-Kündigung darf nicht durch Restguthaben blockiert werden

  • Rechtsanwalt Martin Jedwillat
  • 08.07.2026
  • Zuletzt aktualisiert am: 08.07.2026

Eine Netflix-Kündigung darf nicht dadurch blockiert werden, dass ein vorhandenes Restguthaben aus einer Geschenkkarte erst vollständig aufgebraucht werden muss. In den AGB von Netflix fand sich bislang eine Klausel mit genau dieser Wirkung: Wer seine Mitgliedschaft kündigte, aber noch Guthaben auf dem Konto hatte, blieb automatisch weiter im Vertrag. Die Kündigung trat erst in Kraft, sobald das Guthaben vollständig verbraucht war. 

Bei Gutscheinkarten im Wert von 25 bis 200 Euro konnte sich die Vertragslaufzeit dadurch im Extremfall um bis zu 39 Monate verlängern. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen diese Praxis. Das Kammergericht Berlin hatte die Klage im Sommer 2025 noch abgewiesen und Netflix im Ergebnis als Vermieter eingestuft, für den die strengeren Kündigungsregeln des Dienstvertragsrechts nicht greifen.

Der BGH hob diese Entscheidung mit Urteil vom 16. April 2026 (Az. III ZR 152/25) auf und gab dem vzbv recht. Der III. Zivilsenat stellte zunächst klar: Ein Netflix-Abonnement ist rechtlich als Dienstvertrag einzuordnen, nicht als Mietvertrag. Netflix schulde nicht nur die bloße Bereitstellung eines Produkts, sondern eine darüber hinausgehende Tätigkeit. Damit greift die gesetzliche Kündigungsregelung für Dienstverhältnisse nach §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB. 

Diese sieht vor, dass bei monatlicher Vergütung eine Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ende des Kalendermonats möglich sein muss. Die Netflix-Klausel weiche von dieser Regelung erheblich ab, weil sie eine Kündigung um viele Monate verzögern könne.


Unangemessene Benachteiligung: Die Begründung des BGH

Der Senat bewertete die Klausel als unangemessene Benachteiligung der Kund:innen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Netflix hatte argumentiert, ein berechtigtes Interesse bestehe darin, dass auf Kundenkonten kein Guthaben über einen längeren Zeitraum ungenutzt verbleibe. Dieses Argument ließ der BGH nicht gelten: Ein wesentlicher Nachteil entsteht Netflix dadurch nicht, weshalb die Abwägung zu Lasten des Unternehmens ausfalle. 

Anders als bei einer regulären, nicht vorausbezahlten Mitgliedschaft war es betroffenen Kund:innen nicht möglich, ihre Zahlungspflicht zum Ablauf eines Monats zu beenden – ein klarer Nachteil gegenüber Kund:innen ohne Gutschein-Guthaben. Netflix muss seine Geschenkkarten- und Gutscheinbedingungen nun anpassen. 

Für Verbraucher:innen bedeutet das Urteil: Eine Kündigung wird unabhängig von einem vorhandenen Restguthaben wirksam, das Guthaben selbst bleibt davon unberührt erhalten. Die Entscheidung dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben – ähnliche Klauseln finden sich auch bei anderen Abo- und Streaming-Anbietern mit Prepaid- oder Gutscheinmodellen. 

Für Unternehmen, die solche Klauseln in ihren AGB verwenden, besteht jetzt Anpassungsbedarf: Wer Kündigungsregelungen an den Verbrauch von Guthaben koppelt, riskiert nach diesem Urteil Abmahnungen durch Verbraucherverbände und Wettbewerber.

(Bild: Celt Studio – stock.adobe.com)

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Rechtsanwalt Martin Jedwillat

Martin Jedwillat ist Gründer und Inhaber der advomare Rechtsanwaltskanzlei in Rostock. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen IT-, Medien- und Urheberrecht, insbesondere die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Reputation, Vertragsgestaltung sowie Datenschutz.

Ähnliche Beiträge