„Miss Moneypenny“ – die Figur aus den James Bond-Filmen – bekommt keinen Werktitelschutz. So entschied der BGH in einem Streitfall zwischen Amazon und einem Unternehmen (Az. I ZR 219/24).
Das beklagte Unternehmen bietet Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen an unter den Bezeichnungen „Moneypenny“ und „My Moneypenny“. Amazon hingegen sah in „Miss Moneypenny“ – der Sekretärin des britischen Agenten 007 – ein selbstständiges schutzfähiges Werk, das somit auch titelfähig ist. Damit sei die Werbung des Unternehmens rechtswidrig.
Bevor Amazon die Rechte an den James Bond-Filmen übernahm, klagte sich ein anderes Unternehmen, das die Nutzungsrechte an der Filmreihe hatte, durch die Instanzen. Vor dem BGH übernahm nun Amazon den Rechtsstreit. Bereits vor dem LG und dem OLG Hamburg hatte die Klage keinen Erfolg und auch der BGH folgte den Vorinstanzen.
Laut Markengesetz können Unternehmenskennzeichen und Werktitel als geschäftliche Bezeichnung geschützt werden. Werktitel beschreibt dabei „die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.“ So kann auch für die Namen fiktiver Figuren ein Werktitelschutz bestehen laut BGH.
Allerdings müsse dafür eine Voraussetzung erfüllt sein – und zwar, dass es sich bei der besagten Figur selbst um ein Werk handelt. Fiktive Figuren gelten als geistige Schöpfungen, die durch Aussehen, Charakter und Verhalten geprägt sind. Aber für den Werktitelschutz muss die Figur für sich allein bekannt und erkennbar sein – also unabhängig von Buch, Film oder Videospiel, aus dem sie stammt.
Die Frage, die sich stellt, ist: Hat die Figur ein markantes Aussehen oder spezielle Eigenschaften, bzw. Verhaltensweisen, die diese Figur einzigartig machen? Laut dem BGH erfülle die Figur Miss Moneypenny diese Voraussetzungen nicht. Denn sie müsse unabhängig von James Bond als Figur wahrgenommen werden, aber dazu sei sie zu eng mit der Agentenfigur verbunden.
Weder ihr Aussehen noch ihre Charaktereigenschaften seien besonders hervorstechend. Der BGH stellte außerdem fest: Hierbei zähle nur, wie die Figur im Grundwerk dargestellt wird. Sticht sie dort schon nicht ausreichend heraus, dann könne die Figur keinen Schutz erlangen, nur weil jemand anderes ihr im Nachgang mehr Tiefe oder Einzigartigkeit verleiht.
(Bild: DIMENSIONS – stock.adobe.com)
