Es gibt keinen Vorteilsausgleich für die längere Nutzungsdauer eines Bauwerks, wenn man Mängel geltend macht. Der Abzug „Neu für alt“ greift nicht. So entschied der BGH im Falle eines Landwirts gegen ein Bauunternehmen (Az.: VII ZR 112/24). Der Landwirt hatte ein Fahrsilo bauen lassen. Das ist eine Anlage aus Beton, in der Futtermittel gelagert werden. Das Silo zeigte in den Folgejahren starke Mängel, wie großflächige Risse und unebene Flächen, die der Landwirt auch geltend machte.
2013 – 3 Jahre nach Fertigstellung des Silos – leitete der Landwirt dann ein selbstständiges Beweisverfahren ein, das 2015 beendet war. Kurz darauf erhob er Klage und verlangte von der Baufirma 120.000 Euro zzgl. Zinsen als Kostenvorschuss für die Reparatur. Die erste Instanz gab ihm Recht, die zweite Instanz wiederum beschränkte die Summe auf 80.000 Euro. Das Silo war bereits seit 5 Jahren in Benutzung – man müsse daher einen Abzug „Neu für alt“ machen.
Der BGH lehnte die Kürzung des OLG ab: Grundsätzlich dürfen Geschädigte nicht besser dastehen als ohne das schädigende Ereignis, d.h. wenn mit dem Schaden nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile entstehen, dann seien diese Vorteile adäquat auszugleichen. Voraussetzung dafür ist, dass Vor- und Nachteile in einer Rechnungseinheit verbunden sind. Die Anrechnung der Vorteile muss außerdem für den Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten.
Verzögerung der Mängelbeseitigung darf Unternehmer keinen Vorteil geben
Laut dem BGH ist ein solcher Vorteilsausgleich dann abzulehnen, wenn der Vorteil darauf beruht, dass Mängel mit Verzögerung beseitigt wurden, da der Unternehmer durch sein vertragswidriges Handeln – in dem Fall die Nichterfüllung seiner Herstellungs- und Nacherfüllungspflicht – besser gestellt sei. Mit der Beseitigung der Mängel erfülle der Unternehmer seine ursprüngliche Herstellungspflicht – erst dann bekommen die Auftraggeber das in Auftrag gegebene, mangelfreie Werk.
Entstehen hingegen bei der Nacherfüllung zusätzliche Kosten, weil bestimmtes Baumaterial nachträglich verbaut werden muss (sogenannte Sowieso-Kosten), stehen der Vorteil für den Geschädigten (das neue hochwertige Baumaterial im Endprodukt) und der Nachteil für den Unternehmer (die höheren Kosten) in einer Rechnungseinheit und dann findet ein Vorteilsausgleich statt. Der zeitlich bedingte Vorteil des Auftraggebers sei aber nicht mit den Kosten der Nacherfüllung verbunden – also findet hier kein Vorteilsausgleich statt.
Der BGH stützte seine Begründung auch auf das Mängelrecht nach der Schuldrechtsreform von 2001. Danach gehe es nicht darum, wann der Mangel angezeigt wird. Das Mängelrecht werde nicht dadurch beeinflusst, ob der Mangel bereits bei Abnahme oder nach der Abnahme bis kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist festgestellt wird. Nur wenn der Mangel bei der Abnahme bekannt wird und Mängelrechte nicht vorbehalten werden, werden die Mängelrechte ausgeschlossen und so muss das Unternehmen die entsprechenden Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel tragen.
Wenn ein Bauwerk oder ein anderes Werk Mängel hat, darf der Unternehmer es auch komplett neu machen, um seinen Fehler zu beheben – das ist sein gutes Recht. Und selbst wenn der Kunde das ursprüngliche Werk vorher schon jahrelang problemlos nutzen konnte, steht ihm dann trotzdem ein neues, mangelfreies Werk zu. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall genau geregelt: Der Unternehmer darf das alte, fehlerhafte Werk zurückverlangen – aber er darf dafür nicht weniger leisten oder einen finanziellen Ausgleich fordern, nur weil das alte Werk schon eine Zeit lang funktioniert hat.
Mit anderen Worten: Es ist bewusst so gewollt, dass der Kunde nicht weniger bekommt – auch wenn er das mangelhafte Werk einige Jahre nutzen konnte. Einen Abzug „neu für alt“ soll es in solchen Fällen nicht geben. Im relevanten Streitfall hob der BGH damit Urteil des OLG auf und entschied den Fall auch – der Kostenvorschuss für den Landwirt bleibt bei 120.000 Euro.
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