Die Bestätigungsseite eines Online-Kündigungsbuttons darf ausschließlich der Kündigung dienen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az.: I ZR 200/25) entschieden. Zusätzliche Angebote, die Verbraucher:innen von der Kündigung abbringen könnten, sind auf dieser Seite unzulässig.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Beklagt war der Betreiber einer Fitnessstudio-Kette, der auf seiner Webseite kostenpflichtige Verträge zum Abschluss anbietet. In der Fußzeile der Startseite fand sich ein Kündigungsbutton. Wer diesen anklickte, gelangte auf eine Bestätigungsseite mit Kündigungsformular.
Oberhalb des Formulars stand jedoch ein hervorgehobener Hinweis, den Vertrag statt einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen § 312k BGB und verlangte Unterlassung.
Das OLG Düsseldorf hatte die Gestaltung in der Vorinstanz noch akzeptiert (Urteil vom 18. September 2025, Az.: 20 UKl 1/25) und die Klage insoweit abgewiesen. Das Gesetz schließe zusätzliche Elemente auf der Bestätigungsseite nicht aus, so das OLG. Gegen diese Abweisung richtete sich die vom OLG zugelassene Revision des Klägers.
Die Revision hatte Erfolg. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hob das Urteil auf, soweit die Klage abgewiesen worden war, und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Der BGH stellte klar, dass § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB den zulässigen Inhalt der Bestätigungsseite abschließend regelt.
Über die gesetzlich vorgesehenen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche hinaus darf die Seite keine weiteren Angebote oder Informationen enthalten. Sie dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.
Das Urteil betrifft nicht nur Fitnessstudios, sondern jedes Unternehmen, das entgeltliche Dauerschuldverhältnisse online anbietet. Wer seinen Kündigungsprozess mit Rückgewinnungsangeboten kombiniert, riskiert Abmahnungen. Rückgewinnungsmaßnahmen bleiben zwar zulässig, dürfen aber nicht Teil der Bestätigungsseite sein. Erst seit dem 19. Juni 2026 gilt zudem eine zweite Schaltflächenpflicht: die Widerrufsbutton-Pflicht nach § 356a BGB. Auch hier lohnt sich ein Blick auf die eigene Online-Strecke und die AGB.
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