Die Bezeichnungen Whiskey, Gin oder Rum sind alkoholhaltigen Getränken vorbehalten. Alkoholfreie Alternativen dürfen diese Bezeichnung nicht tragen, auch nicht mit dem Zusatz alkoholfrei. So lautet eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg von Anfang April (Az.: 3 U 57/25). Das Gericht stützte seine Entscheidung auf ein Urteil des EuGH, wonach auch die Bezeichnung „Gin alkoholfrei“ nicht zulässig ist (wir berichteten).
Der Branchenverband der Spirituosenindustrie ging gegen ein Startup vor, das alkoholfreie Alternativen zu beliebten Spirituosen anbot und diese mit Claims wie „This is not Rum“ oder „alkoholfreie Alternative zu Gin“ oder „schmeckt nach Whiskey“ auf den Etiketten der Flaschen bewarb. Allerdings handelt es sich dabei in erster Linie um Wasser mit Aromen und Zusatzstoffen, die den Geschmack der alkoholhaltigen Getränke imitieren, und die Getränke haben einen Alkoholgehalt von 0,3% vol.
Laut Spirituosenverordnung verstoßen diese Bezeichnungen gegen die EU-Spirituosenverordnung 2019/787. Darin steht festgeschrieben, welche Anforderungen Getränke erfüllen müssen, um bestimmte Namen führen zu können. Auch ein Mindestalkoholgehalt ist darin festgelegt: Whiskey braucht mindestens 40 % vol., Gin und Rum 37,5 % vol. Zusätze wie „This is not“ kennt die Verordnung nicht.
In erster Instanz erklärte das LG die Nutzung der Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ als unzulässig, aber andere Bezeichnungen wie „American Malt“ seien wiederum zulässig. Das OLG war in der zweiten Instanz deutlich strenger und gab dem Verband vollumfänglich Recht, hat aber die Revision zum BGH zugelassen.
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