Die Seite Bewertungshelden – ein Löschdienstleister – hat vor dem OLG Frankfurt ein Verfahren verloren (Az.: 6 U 90/24). Dabei ging es darum, dass die Plattform im Rahmen der Löschung von Bewertungen keine Rechtsdienstleistungen wie eine individuelle Fallbearbeitung anbieten darf.
Geklagt hatte das Unternehmen selbst, um sich gegen eine Abmahnung eines Rechtsanwalts zu wehren. Darin machte der Anwalt geltend, dass Bewertungshelden sein Angebot aus wettbewerbsrechtlichen Gründen einstellen müsse, da die Plattform nicht dazu berechtigt sei, Rechtsdienstleistungen anzubieten.
Bewertungshelden verschicke nämlich nur einen standardisierten Meldetext an die Bewertungsportale, in dem angezweifelt wird, dass die Rezensionen echt sind. Hier soll der für die Rechtmäßigkeit der Bewertung nötige „echte Geschäftskontakt“ angezweifelt werden und so die Bewertungen gelöscht werden. Eine genauere rechtliche Prüfung gebe es nicht.
Das LG Gießen sah im Angebot von Bewertungshelden einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und bestätigte den Unterlassungsanspruch des Anwalts. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung von Bewertungshelden ab.
Der Anwalt habe als Wettbewerber einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch so das Gericht. Das Gericht stufte das Online-Angebot als unlautere Geschäftshandlung ein, da dieses gegen die marktschützenden Vorschriften des RDG verstoße. Bewertungshelden prüfe die individuellen Fälle der Kund:innen nicht und erbringe zwar so keine Rechtsdienstleistung. Aber für die potenzielle Kundschaft wirke es, als würde aber mit eben dieser Rechtsdienstleistung geworben werden und das reiche für den Unterlassungsanspruch aus.
Auf der Website von Bewertungshelden würde nicht hinreichend darauf hingewiesen werden, dass die Meldungen an die Portale standardisiert sind und sich auf nur einen Grund stützen. Auch andere Aussagen auf der Website machen nicht klar, was Bewertungshelden tatsächlich leistet. Dort heißt es zum Beispiel, die Löschung über Bewertungshelden sei „erfolgreicher als selbst zu löschen“ – angeblich hätten über 90 % der Kund:innen erst dann Erfolg, wenn sie Bewertungshelden einschalten. Zudem wirbt das Unternehmen mit über 100.000 gelöschten Bewertungen und nennt sich selbst den „wahrscheinlich größten Anbieter auf dem Markt“ – laut eigenen Angaben ganz ohne Kostenrisiko. Bewertungshelden ist laut Website auch TÜV-geprüft.
Wer die Seite besucht, kann sich außerdem ein sogenanntes „individuelles Angebot“ erstellen lassen. Das wirkt so, als würde im Einzelfall genau geprüft, wie schwierig der Fall ist – und als gäbe es dafür einen passenden Preis. Das vermittelt den Eindruck, dass eine rechtliche Einschätzung erfolgt – obwohl das gar nicht der Fall ist. Auch wenn in einem Infotext erklärt werde, dass die Portale zur Prüfung der Echtheit aufgefordert werden, könnten Kund:innen nicht daraus schließen, dass bei allen Bewertungen immer derselbe Aspekt angegriffen wird. Ein Hinweis, dass sich der Prozess „ausschließlich auf diesen konkreten Vorgang beschränken“, sei erst nachträglich und auch nicht hinreichend konkret eingefügt worden und daher entfällt der Unterlassungsanspruch nicht.
Auch ein ähnlicher Hinweis in den AGB der Plattform sei nicht ausreichend: der Umfang der Prüfung sei erst zu spät für die Kund:innen ersichtlich.
Eine Wiederholungsgefahr konnte Bewertungshelden nicht ausräumen, was den Unterlassungsanspruch ebenfalls noch einmal begründet.
Wer aktuell die Website von Bewertungshelden besucht, sieht dort immer noch Werbeaussagen wie „Hohe Erfolgsquote von 85–90 %“, „Über 100.000 unechte Bewertungen gelöscht“ und „Erfolgreicher als eigene Löschversuche“. Die früher erwähnten „individuellen Angebote“ sind allerdings nicht mehr zu finden. Stattdessen steht weiter unten auf der Seite – jetzt etwas deutlicher – der Hinweis, dass die Dienstleistung lediglich darin besteht, die Plattformen zu bitten, die Echtheit der Bewertung zu überprüfen. Genau diese Formulierung hatte das Gericht bereits kritisiert, weil sie nicht klar genug erklärt, was Bewertungshelden tatsächlich macht.
Weiter unten auf der Seite ist nun ein Disclaimer zu finden: „Bewertungshelden.de prüft nicht den Inhalt einer Bewertung und bietet keine Rechtsdienstleistung/Rechtsberatung an.“ Weiter heißt es: „Sollten Sie an einer Rechtsberatung interessiert sein oder gar juristische Möglichkeiten in Betracht ziehen, so wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt.“
Einen Hinweis, dass die Bewertungen ausschließlich mit der Argumentation angegriffen werden, dass kein geschäftlicher Kontakt nachvollziehbar sei, findet man auf der Seite hingegen nicht.
(Bild: Tgad – stock.adobe.com)