Dient ein Facebook-Profil ausschließlich der Diffamierung einer anderen Person bzw. der Äußerung rechtsverletzender Aussagen, hat man als betroffene Person gegenüber dem Plattformbetreiber nicht nur Anspruch auf Löschung der Posts, sondern auf Löschung des gesamten Accounts. So entschied das OLG Frankfurt am Main im Fall einer Frau, die gegen Facebook klagte (Az.: 16 U 58/24).
Auf den zwei Facebook-Profilen – die beiden von demselben Mann erstellt wurden – wurden Äußerungen wie „du dumme Sau“ oder „Frigide menopausierende Schnepfe“ oder „Vielleicht sollte die Anzeigenerstatterin einfach mal die Fresse halten“ veröffentlicht. Eines der Profile diente sowohl im Namen als auch Gestaltung ausschließlich der Diffamierung der betroffenen Frau.
Schon allein der Nutzername war so angepasst, dass es als Beleidigung gewertet werden könnte. Die Frau meldete die Äußerungen und auch die Profile bei Facebook. Doch die Meldestelle der Plattform verwies darauf, dass die Profile bereits offline gestellt wurden. Allerdings konnte die Frau durch Screenshots beweisen, dass die Accounts zwischenzeitlich wieder online waren – also nicht ganz von Facebook gelöscht wurden.
Vor dem LG scheiterte die Frau noch mit ihrer Klage. Zwar sah das Gericht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben, aber eine Prüfpflichtverletzung seitens Facebooks konnte das Gericht nicht erkennen und auch eine Wiederholungsgefahr war für das Landgericht nicht gegeben.
Nun kam das OLG zu einem anderen Ergebnis: Facebook muss nicht nur einzelne Posts bzw. Bilder löschen, sondern auch die Profile, von denen die Persönlichkeitsrechtsverletzung ausging, und zwar aus Effektivitätsgründen.
Beleidigung erst durch Nutzerkonto möglich
Die Begründung des Gerichts: Facebook ermögliche die Erstellung des Nutzeraccounts und damit auch kausal die Möglichkeit, sich rechtsverletzend zu äußern. Der Senat des OLG hielt eine Profillöschung daher für die effektivste Lösung, da über das Profil ausschließlich Inhalte gepostet wurden, die das Persönlichkeitsrecht der Frau verletzten.
Zwar greife die Entscheidung in die unternehmerische Freiheit Facebooks ein und der Mann könnte auch einfach ein neues Profil erstellen, aber die Löschung beseitige zunächst die bisherige Quelle der Rechtsverletzung. Der Mann müsse dann ein Profil erstellen, mit dem er niemanden beleidige. Facebook haftet in diesem Fall als Störer – die Richter verwiesen hier auf BGH-Rechtsprechung.
Nach dem Digital Services Act (DSA) habe Facebook zwar keine Verpflichtung, Inhalte ständig auf Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zu prüfen, aber wenn eine Rechtsverletzung bekannt ist, ist Facebook als Betreiber verpflichtet, etwas dagegen zu unternehmen. Die Frau habe Facebook hinreichend darauf hingewiesen, dass sie durch die Inhalte beider Profile beleidigt und ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
Das OLG befand, dass Facebook den sich daraus ergebenden Prüfpflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Facebook konnte zudem nicht vortragen, dass der Profilinhaber zu den Beanstandungen angehört wurde und es sei unstreitig, dass die Profile zwischenzeitlich wieder online waren. Folglich habe Facebook die Profile nicht nach der eigentlichen Pflicht vollständig und unwiderruflich gelöscht, sondern „offline gestellt“ – hier hat das Gericht klar differenziert. Laut dem OLG können sich solche Versäumnisse von Facebook auch leicht wiederholen. Mit seiner Entscheidung stärkt das OLG den Schutz der Persönlichkeitsrechte. Die Richter haben keine Revision zugelassen. Dennoch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Es kann noch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Dann muss der BGH entscheiden.
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