Ein Angeklagter in einem prominenten Strafverfahren muss es hinnehmen, im Rahmen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erkennbar abgebildet zu werden. Das hat das Landgericht Berlin II in einem Eilverfahren zum sogenannten Block-Prozess entschieden und einen Antrag des mitangeklagten Familienanwalts auf Verpixelung zurückgewiesen (Az. 27 O 237/26 eV).
Hintergrund ist das Strafverfahren um die mutmaßlich in Auftrag gegebene Entführung der Kinder von Christina Block. Neben der Erbin ist auch der langjährige Familienanwalt angeklagt. Ihm werden unter anderem schwere Entziehung Minderjähriger, gefährliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung vorgeworfen. Eine Tageszeitung berichtete über neue Entwicklungen im Verfahren und bildete den Anwalt bereits im frei zugänglichen Teaser eines kostenpflichtigen Artikels klar erkennbar ab. Dagegen ging er vor und verwies unter anderem auf eine gerichtliche Verpixelungsanordnung aus dem Sitzungstermin. Er sah sich blickfangartig und in erheblich belastendem Kontext als Angeklagter dargestellt.
Das Gericht sah nach summarischer Prüfung keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dürfen Bildnisse zwar grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. Eine Ausnahme gilt aber für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Dafür stellte die 27. Zivilkammer das öffentliche Informationsinteresse und das Recht am eigenen Bild des Anwalts gegenüber. Nur wenn das Informationsinteresse überwiegt, ist die Veröffentlichung ohne Zustimmung zulässig.
Diese Abwägung fiel hier zugunsten der Presse aus. Zwar ging es noch nicht um eine rechtskräftige Verurteilung, sondern um ein laufendes Verfahren. Dieses hatte aber ein gravierendes Gewicht. Maßgeblich waren nicht nur die schweren Tatvorwürfe, sondern auch die Gesamtumstände, insbesondere die Prominenz der mitangeklagten Unternehmerin und die enge Einbindung des Anwalts in die Familie. Wichtig für die Praxis ist zudem eine zweite Aussage des Gerichts: Eine nach dem KUG zulässige Bildberichterstattung lässt sich durch eine gerichtliche Verpixelungsanordnung aus dem Sitzungssaal nicht nachträglich einschränken. Solche Anordnungen regeln die Sitzungsöffentlichkeit, sie entscheiden aber nicht über die presserechtliche Zulässigkeit einer späteren Veröffentlichung.
Für Betroffene zeigt die Entscheidung, wie hoch die Hürden für ein Bildnisverbot bei schweren, öffentlich stark beachteten Strafverfahren liegen. Wer im Umfeld eines solchen Verfahrens steht, muss identifizierende Berichterstattung eher hinnehmen als eine unbeteiligte Privatperson. Umgekehrt bleibt es beim Einzelfall: Entscheidend ist stets das Zusammenspiel von Bild und Text. Wie eng die Grenze verläuft, zeigt ein anderer Fall derselben Kammer, in dem die Veröffentlichung von Bildern eines Gewaltopfers trotz Verpixelung untersagt wurde, über den wir bereits berichtet haben. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
(Bild: KI-generiert)
