Alkoholfreier „Gin“ darf nicht Gin heißen – das entschied der EuGH (Az.: C-253/24). Der Begriff „Gin“ bleibt der Spirituose vorbehalten und bedeutet, dass das Getränk mindestens 37,5 % vol. enthalten muss, um als „Gin“ klassifiziert zu werden. Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb vor dem LG Potsdam gegen das Unternehmen PB Vi Goods – und zwar auf Unterlassung. PB Vi Goods verkaufte ein Produkt unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“.
Der Verband sah hierin einen eindeutigen Verstoß gegen Unionsrecht und bezog sich konkret auf die Verordnung (EU) 2019/787, die die Bezeichnung von Spirituosen regelt. Diese besagt, dass die Bezeichnung für Gin nur Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, aromatisiert mit Wacholderbeeren und einem Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol., vorbehalten ist.
Das Potsdamer Gericht wandte sich an den EuGH, der eindeutig festlegte: Ein alkoholfreies Getränk darf nicht wie ein Gin aufgemacht und als Gin gekennzeichnet werden. Die Begründung: Das Produkt enthalte keinen Alkohol und Alkohol ist laut der Verordnung eine Voraussetzung für Gin – denn das ist nun mal eine geschützte Bezeichnung.
Auch der Zusatz „alkoholfrei“ ändere an der Bewertung nichts – geschützte Begriffe bleiben laut Gericht geschützt, auch wenn man einen Zusatz hinzufüge, der im Endeffekt sogar unterstreiche, warum das Produkt die notwendigen Kriterien nicht erfüllt. Auch die unternehmerische Freiheit werde nicht eingeschränkt. Das Getränk darf weiterhin verkauft werden, nur eben nicht unter der Bezeichnung „Gin“.
Das Verbot diene laut Gericht dem Verbraucherschutz, da es Verwechslungen vermeide und die Hersteller, die die Anforderung an Gin-Produkte erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb schütze.
(Bild: irynagrygorii – stock.adobe.com)
