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Airbnb verliert teilweise Markenschutz in der EU – EuG bestätigt Löschung

  • advomare
  • 02.07.2025
  • Zuletzt aktualisiert am: 02.07.2025

Die Plattform Airbnb hat ihre Marke in der EU teilweise verloren. Die Entscheidung des EUIPO wurde im Mai 2025 durch das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt (Az. T-1032/23 und T-94/24).

Gegen die Markeneintragung  bzw. für den Verfall der Marke ist die australische Firma Airtasker vorgegangen. Airbnb hatte 2011 und 2014 die Marke AIRBNB für diverse Dienstleistungen und Waren in der EU eintragen lassen – neben der Vermittlung von privaten Unterkünften (wofür die Plattform am ehesten bekannt ist) unter anderem auch für Softwarelösungen oder Reinigungsdienste.

Das EUIPO prüfte die Forderung des australischen Unternehmens und gab dieser dann in Teilen statt. Für wesentliche Geschäftsfelder wie zum Beispiel der Unterkunftsvermittlung sowie einige digitale Dienstleistungen wurden ausreichende Nutzungsnachweise durch Airbnb vorgelegt – für andere Bereiche sah das EUIPO dies nicht gegeben, z. B. Softwareprodukte oder Reinigungsdienste und ordnete die Löschung der Marke für diese Bereiche an.

Dagegen legte Airbnb Beschwerde ein und verwies auf die integrierte Bewertungsfunktion, mit denen Nutzer:innen Feedback an Mieter:innen und Vermieter:innen geben können. Das EUIPO erhielt die Löschung aber aufrecht und der Fall landete vor dem EuG.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung des EUIPO in weiten Teilen – aber nicht ganz. Während das EuG die Löschung für den Bereich Softwarelösung und Reinigungsdienste bestätigte, da es keine ausreichenden Nutzungsnachweise gäbe, bestätigte das Gericht noch einmal, dass die Nutzung für die Vermittlung von Unterkünften hinreichend dargelegt wurde. Durch den umfangreichen Gebrauch der Plattform durch die User:innen sei diese fest im Markt verankert – daher bleibe hier der Markenschutz bestehen.

Das EuG sah aber bei der Einschätzung des EUIPO einen Fehler, und zwar bei der Verneinung der Markennutzung im Kontext der Bereitstellung von Bewertungen und Rückmeldungen. Hier sah das Gericht – anders als EUIPO – dass Airbnb ausreichend Belege für eine ernsthafte Nutzung vorgelegt habe, u. a. durch die Nutzung der Bewertungsfunktion auf der Seite.

Daher bleibe auch für diese Funktion der Markenschutz bestehen. Ob Airbnb noch weiter gegen das Urteil vorgeht und beim EuGH Berufung einlegt, ist noch offen.

(Bild: ink-drop – stock.adobe.com)

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